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Deutsches Postgesetz – Der gelbe Spitzel?

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Mhhhh, hier drin riecht es aber süßlich.

Der Bundestag hat eine Änderung im Postgesetz beschlossen. Beschäftigte von Postdienstleistern müssen dann verdächtige Postsendungen direkt bei der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden abgeben. Dies muss dann erfolgen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat unter anderem nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz bestehen. Auch Waffen gehören dazu.

Quasi: Ist der Zusteller oder der Dienstleister der Meinung, dass ihr Dope im Netz bestellt habt, dann muss er dies den Behörden melden. Muss, nicht darf. Denn auch der Dienstleister kann belangt werden, wenn er wissentlich entsprechende Ware zustellt.

Aber:

Neu ist eigentlich nur, dass ZUFÄLLIG gefundene Drogen etc. bei der Polizei abzugeben sind.

Zitat:

Nach § 39 Absatz 4 des Postgesetzes dürfen sich Postdienstleister ausnahmsweise Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen verschaffen, unter anderem, um den Inhalt beschädigter Sendungen zu sichern, den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen. In diesen Fällen ist eine Ausnahme vom Postgeheimnis zugelassen. Dabei werden immer wieder verbotene Güter gefunden, darunter auch Betäubungsmittel.

Mit der Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass solche „Zufallsfunde“ auch der Polizei gemeldet werden.

Daniela Ludwig, Drogenbeauftragte der Bundesregierung dazu: „Drogenhandel über das Internet floriert in diesen Zeiten und stellt Strafverfolgung und Justiz immer wieder vor immense Herausforderungen. Die heutige Änderung des Postversandgesetzes ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Drogenpakete sind nichts für den heimischen Briefkasten, sondern ein Fall für die Polizei. Wenn wir es mit diesem Gesetz schaffen, auch nur ein Paket abzufangen, bevor es beim Empfänger ankommt, dann hat sich der Aufwand schon gelohnt!“

Künftig muss der Postbote ein beschädigtes und beispielsweise verdächtig riechendes Päckchen bei der Polizei melden. Wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

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