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In seinem heutigen Urteil , welches ein Gewinn für die CBD-Industrie ist, entscheidet der Europäische Gerichtshof, dass  der Wirkstoff CBD nicht als Betäubungsmittel einzustufen ist.

Ein solches Verbot kann jedoch durch ein Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist

Ein Mitgliedstaat darf die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird. ”  – So der Anfang des heute verlautbarten Urteils

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass das Unionsrecht für die Definition der Begriffe „Droge“ oder „Suchtstoff“ insbesondere auf zwei Übereinkommen der Vereinten Nationen verweist:
das Übereinkommen über psychotrope Stoffe und das Einheits-Übereinkommen über Suchtstoffe
.
CBD wird im ersten Übereinkommen nicht erwähnt, und eine wörtliche Auslegung des zweiten Übereinkommens könnte zwar dazu führen, es – als Cannabisextrakt – als Suchtstoff einzustufen, doch widerspräche eine solche Auslegung dem Grundgedanken dieses Übereinkommens und
seinem Ziel, „die Gesundheit und das Wohl der Menschheit“ zu schützen.

Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der zu berücksichtigen ist, hat das in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet), ein
weiteres Cannabinoid des Hanfs, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit.

In einem zweiten Schritt entscheidet der Gerichtshof, dass die Bestimmungen über den freien Warenverkehr einer Regelung wie der fraglichen entgegenstehen. Das Verbot der Vermarktung
von CBD ist nämlich eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Regelung durch einen der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses wie das von Frankreich geltend gemachte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt werden kann, sofern sie geeignet ist, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Dies zu beurteilen ist zwar Sache des nationalen Gerichts, doch gibt der Gerichtshof dafür zwei Hinweise. Zum einen scheint das
Vermarktungsverbot nicht das synthetische CBD zu betreffen, das die gleichen Eigenschaften wie das in Rede stehende CBD haben soll und daher wohl als Ersatz für dieses verwendet werden
kann.

Wäre dieser Umstand erwiesen, könnte er darauf hindeuten, dass die französische Regelung nicht geeignet ist, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
Zum anderen muss Frankreich zwar nicht nachweisen, dass
die Gefährlichkeit von CBD mit der von bestimmten Suchtstoffen identisch ist.

Das nationale Gericht hat jedoch die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu würdigen, um sich zu vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf rein hypothetischen Erwägungen beruht.

Ein Vermarktungsverbot für CBD, das im Übrigen das restriktivste Hemmnis für den Handel mit in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und vermarkteten Produkten darstellt, kann nämlich nur erlassen werden, wenn diese Gefahr als hinreichend nachgewiesen anzusehen ist.

Es fällt wohl heute mit diesem Urteil ,einer mittlerweile groß gewachsenen Industrie, ein großer Stein vom Herzen.

Das Urteil zum nachlesen gibt es hier zum DOWNLOAD.

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